Zukunftsweisender Brandschutz heißt FireSmart®
Brandgefahren kann man durch geeignete vorbeugende Maßnahmen entgegenwirken. Diese lassen sich insbesondere auch bei Dächern als unverzichtbarer Bestandteil der gesamten Baukonstruktion realisieren. Ziel des vorbeugenden Brandschutzes ist es, die Brandentstehung zu verhindern.
Aus diesem Grund müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Dies ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer verbindlich festgeschrieben.
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Auszug aus den Landesbauordnungen |
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| Nordrhein-Westfalen | § 35 Dächer VVBauO NRW
(1) Die Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung). |
| Baden-Württemberg | § 27 Dächer |
| Bayern | Art. 33: Dächer |
| Berlin | § 32 Dächer |
| Brandenburg | § 28 Dächer |
| Bremen | § 34 Dächer |
| Hamburg | § 30 Dächer |
| Hessen | § 29 Dächer |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 31 Dächer |
| Niedersachsen | § 32 Dächer |
| Rheinland-Pfalz | § 32 Dächer |
| Saarland | § 32 Dächer |
| Sachsen | § 32 Dächer |
| Sachsen-Anhalt | § 31 Dächer |
| Schleswig-Holstein | § 37 Dächer |
| Thüringen | § 31 Dächer |
Quelle: www.feuertrutz.de(Bauordnungen ändern sich gelegentlich. Für die Aktualität können wir keine Verantwortung übernehmen.) |
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Der Nachweis auf die LBO wird gegeben durch Prüfungen gemäß DIN EN 1187 - B Roof (t1) als auch nach DIN 4102 T 7. Bei der festgelegten Brandprüfung wird eine definierte Brandlast auf der Bitumenabdichtung, bei 15 Grad und 45 Grad Dachneigung, entzündet. Das Bestehen der Prüfung ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Erlöschens der Flamme, den Ablauflängen brennender Teile, dem Entstehen von Löchern, Flammen oder glimmenden Stellen an der Dachunterseite. |
